Bei einer Trennung denken viele zunächst an die Scheidung, Unterhalt oder die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens. Doch auch steuerlich gibt es einiges zu beachten. Besonders wichtig ist dabei das sogenannte Trennungsjahr.
Entscheidend ist für die Steuer nämlich nicht erst der Zeitpunkt, an dem die Scheidung rechtskräftig wird. Viel wichtiger ist die Frage, wann ihr euch dauerhaft getrennt habt. Denn für das Jahr, in dem die dauerhafte Trennung beginnt, gelten noch besondere steuerliche Regeln.
Hier steckt ein wichtiger Punkt, der sich finanziell bemerkbar machen kann: Wenn ihr euch beispielsweise im Laufe des Jahres 2026 dauerhaft trennt, kann für die Steuererklärung 2026 unter bestimmten Voraussetzungen noch eine Zusammenveranlagung möglich sein. Dabei gebt ihr eine gemeinsame Steuererklärung ab und könnt vom Ehegattensplitting profitieren.
Das kann insbesondere dann interessant sein, wenn eure Einkommen deutlich unterschiedlich hoch sind. Beim Ehegattensplitting wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen grundsätzlich rechnerisch auf beide Ehepartner verteilt, bevor die Steuer berechnet wird.
Nehmen wir ein einfaches Beispiel: Ihr trennt euch im September 2026 dauerhaft. Dann kann für das gesamte Steuerjahr 2026 noch geprüft werden, ob eine Zusammenveranlagung möglich und finanziell sinnvoll ist. Für das Folgejahr gelten dann grundsätzlich andere Regeln.
Wichtig ist allerdings: Eine gemeinsame Steuererklärung ist nicht automatisch die günstigste Variante. Auch eine Einzelveranlagung kann je nach Einkommen, Werbungskosten, Sonderausgaben und weiteren persönlichen Umständen zu einem anderen Ergebnis führen.
Deshalb lohnt es sich gerade im Trennungsjahr, beide Varianten miteinander zu vergleichen. So lässt sich feststellen, welche Veranlagungsart für euch steuerlich günstiger ist.
Mit der Trennung ändert sich auch bei der Steuerklasse einiges. Dabei ist wichtig, zwischen dem Trennungsjahr und dem darauffolgenden Jahr zu unterscheiden.
Für das Jahr, in dem die dauerhafte Trennung beginnt, bleiben die bisherigen Steuerklassen grundsätzlich bestehen. Ab dem Folgejahr wird bei dauerhaft getrennt lebenden Ehepartnern grundsätzlich die Steuerklasse I berücksichtigt. Wer die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllt, kann stattdessen die Steuerklasse II erhalten.
Die dauernde Trennung muss dem Finanzamt grundsätzlich mitgeteilt werden. Die Änderung der Steuerklasse wirkt sich dann ab dem folgenden Kalenderjahr aus.
Wichtig: Die Steuerklasse bestimmt vor allem, wie viel Lohnsteuer jeden Monat direkt vom Gehalt einbehalten wird. Sie sagt nicht endgültig aus, wie hoch eure tatsächliche Einkommensteuer für das gesamte Jahr ist. Das zeigt sich erst bei der Einkommensteuerveranlagung.
Besonders interessant wird das Thema für Eltern, bei denen nach der Trennung ein Kind oder mehrere Kinder im Haushalt leben.
Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nutzen. Für 2026 beträgt dieser 4.260 Euro für das erste Kind. Für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind erhöht sich der Betrag um 240 Euro.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede getrennt lebende Person mit Kind automatisch Anspruch auf den Entlastungsbetrag hat.
Unter anderem kommt es darauf an,
Gerade der letzte Punkt wird häufig übersehen. Eine weitere erwachsene Person im Haushalt kann den Anspruch beeinflussen. Deshalb sollte hier genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
Nach einer Trennung spielt häufig auch das Thema Unterhalt eine wichtige Rolle. Wer seinem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner Unterhalt zahlt, kann diese Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigen.
Dabei gibt es grundsätzlich zwei unterschiedliche Möglichkeiten:
Welche Variante infrage kommt, hängt unter anderem von den persönlichen und finanziellen Umständen ab.
Beim sogenannten Realsplitting können Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Für 2026 liegt der Höchstbetrag bei 13.805 Euro pro Jahr. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Empfänger der steuerlichen Behandlung zustimmt.
Der Grund dafür ist einfach: Was beim Zahlenden steuerlich berücksichtigt wird, kann beim Empfänger grundsätzlich zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Die Zustimmung erfolgt über die sogenannte Anlage U.
Das Realsplitting kann insbesondere dann interessant sein, wenn die Einkommen der ehemaligen Ehepartner deutlich auseinanderliegen. Entscheidend ist aber immer die konkrete steuerliche Situation beider Seiten.
Deshalb sollten beide vorab prüfen, welche steuerlichen Auswirkungen die Vereinbarung hat.
Eine weitere Möglichkeit kann der Abzug von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG sein.
Für 2026 beträgt der Höchstbetrag grundsätzlich 12.348 Euro. Allerdings können eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person den tatsächlich berücksichtigungsfähigen Betrag reduzieren.
Auch hier gelten bestimmte Voraussetzungen. Deshalb sollte nicht einfach davon ausgegangen werden, dass jeder gezahlte Euro automatisch steuerlich absetzbar ist.
Bei Unterhaltszahlungen, die als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG berücksichtigt werden sollen, gibt es seit 2025 eine wichtige Änderung:
Geldunterhalt muss grundsätzlich per Überweisung auf das Konto des Unterhaltsempfängers gezahlt werden.
Barzahlungen können die Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug nicht erfüllen.
Deshalb solltest du Unterhaltszahlungen immer nachvollziehbar dokumentieren. Kontoauszüge und Überweisungsbelege solltest du gut aufbewahren. So kannst du später nachweisen, wann und in welcher Höhe der Unterhalt gezahlt wurde.
Beim Thema Unterhalt ist eine Unterscheidung besonders wichtig: Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt werden steuerlich nicht gleich behandelt.
Kindesunterhalt kann nicht einfach wie der Unterhalt an den ehemaligen Ehepartner als Sonderausgabe abgezogen werden. Bei Kindern greifen andere steuerliche Regelungen, insbesondere rund um Kindergeld und Kinderfreibetrag.
Deshalb sollte genau geprüft werden, welche Zahlungen tatsächlich für den Ehepartner und welche für das Kind bestimmt sind.
Gerade bei getrennt lebenden Eltern kann die steuerliche Behandlung außerdem davon abhängen, wie die familiäre Situation aussieht und ob die jeweiligen Voraussetzungen für Kindergeld oder Kinderfreibetrag erfüllt sind.
Eine weitere häufige Frage lautet: Kann ich die Kosten für meine Scheidung von der Steuer absetzen?
Dazu gehören beispielsweise Anwalts- und Gerichtskosten. Leider lassen sich diese Kosten grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen.
Der Bundesfinanzhof hat bereits 2017 entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens grundsätzlich unter das gesetzliche Abzugsverbot für Prozesskosten fallen.
Für normale Scheidungskosten sollte man deshalb nicht mit einem Steuerabzug rechnen. Die steuerliche Behandlung von weiteren Kosten im Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung kann allerdings davon abhängen, wofür die jeweiligen Ausgaben entstanden sind.
Eine Trennung verändert nicht nur das private Leben, sondern kann auch erhebliche steuerliche Auswirkungen haben.
Besonders wichtig sind dabei:
Gerade im Trennungsjahr lohnt es sich, nicht einfach die Steuererklärung aus den Vorjahren zu übernehmen. Die persönliche Situation kann sich steuerlich deutlich verändert haben. Ein Vergleich der möglichen Veranlagungsarten und ein genauer Blick auf Unterhalt, Kinder und Steuerklassen können deshalb sinnvoll sein.
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