Neue Vorschriften für Dienstwagen: Alle Änderungen auf einen Blick

Die monatlichen Ladepauschalen

Bis Ende 2025 konnten Nutzer von E-Dienstwagen auf eine der größten Vereinfachungen im Steuerrecht zurückgreifen: die monatlichen Ladepauschalen. Je nach Fahrzeugtyp lagen sie zwischen 15 und 70 Euro pro Monat und ermöglichten es, den zu Hause geladenen Strom steuerfrei erstatten zu lassen – ganz ohne Nachweis einzelner Kilowattstunden.

Doch diese Regelung läuft aus. Der Gesetzgeber hat beschlossen, die Ladepauschalen mit Ablauf des Jahres 2025 vollständig abzuschaffen. Ab 2026 gilt ein neues Prinzip: Erstattet wird nur noch der Strom, der tatsächlich geladen wurde. Grundlage dafür ist entweder der individuelle Haushaltsstrompreis oder eine neue, amtliche Strompreispauschale.

Ab 2026 zählt nur noch der tatsächliche Verbrauch

Mit dem Wegfall der Pauschalen beginnt ein deutlich präziseres, aber auch gerechteres System. Statt pauschaler Beträge, die häufig über oder unter den realen Kosten lagen, erfolgt die Erstattung künftig verbrauchsgenau. Voraussetzung dafür ist ein verbindlicher Stromnachweis.

Wer seinen Dienstwagen zu Hause lädt, benötigt ab 2026 zwingend eine Möglichkeit, die geladenen Kilowattstunden zu messen. Das kann über eine Wallbox mit MID-Zähler, ein mobiles Messgerät oder eine digitale Fahrzeuglösung erfolgen, die Ladevorgänge eindeutig dokumentiert. Ohne diesen Nachweis ist keine steuerfreie Erstattung mehr möglich. Gerade für Unternehmen mit größeren Fuhrparks, wechselnden Fahrern oder uneinheitlicher Ladeinfrastruktur entsteht hier spürbarer Handlungsbedarf.

Zwei Wege der Erstattung

Sind die geladenen Strommengen nachgewiesen, stehen für die Abrechnung zwei Methoden zur Wahl:

  • Individueller Haushaltsstromtarif
    Hier wird der tatsächliche Preis pro Kilowattstunde angesetzt, inklusive des anteiligen Grundpreises. Diese Variante bildet die realen Kosten exakt ab, erfordert aber entsprechende Belege, etwa den aktuellen Stromvertrag.

  • Amtliche Strompreispauschale
    Alternativ kann eine deutschlandweit einheitliche Pauschale genutzt werden. Sie basiert auf dem durchschnittlichen Strompreis des Vorjahres, wird halbjährlich neu berechnet und auf volle Cent abgerundet. Der Vorteil: Es sind keine Einzelbelege nötig, die Abrechnung ist einfacher – und liegt der eigene Tarif unter der Pauschale, fällt die Erstattung sogar höher aus als die tatsächlichen Kosten.

Wichtig: Die Entscheidung gilt immer für ein komplettes Kalenderjahr. Ein Wechsel oder eine Kombination beider Methoden ist nicht zulässig.

Sonderfälle klar geregelt

Auch Sonderkonstellationen werden durch die neue Regelung vereinfacht. Die bisher komplizierte Unterscheidung zwischen Netzstrom und selbst erzeugtem PV-Strom entfällt vollständig. Ab 2026 spielt es keine Rolle mehr, ob der Dienstwagen mit Strom aus der eigenen Photovoltaikanlage oder aus dem öffentlichen Netz geladen wurde – derselbe Erstattungsmechanismus gilt für beide Fälle.

Für Nutzer dynamischer Stromtarife gibt es ebenfalls eine praxistaugliche Lösung: Statt jede einzelne Ladung mit dem jeweiligen Börsenpreis zu dokumentieren, dürfen die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten pro Kilowattstunde angesetzt werden – oder alternativ die amtliche Pauschale, sofern diese günstiger ist.

Laden unterwegs und im Unternehmen

Unverändert steuerfrei bleibt das Laden an öffentlichen Ladesäulen. Die Stromkosten können weiterhin vollständig erstattet werden, sofern entsprechende Belege vorliegen. Besonders einfach ist das bei der Nutzung von Ladekarten, da diese monatliche Sammelabrechnungen liefern. Spontanes Laden per Kreditkarte ist dagegen oft mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand verbunden.

Ebenfalls steuerfrei bleibt das Laden im Betrieb des Arbeitgebers. Hier sind weder Zähler noch Dokumentationen erforderlich. Bei Wallboxen gilt weiterhin: Wird eine betriebliche Ladeeinrichtung nur zeitweise privat genutzt, bleibt dies steuerfrei. Bei dauerhafter Überlassung oder Bezuschussung kann der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent anwenden. Diese Regelung gilt bis 2030.

Handlungsbedarf ab 2025

Die Änderungen machen deutlich: Unternehmen sollten spätestens 2025 ihre Car-Policies, Dienstwagenverträge und Abrechnungsprozesse überprüfen und anpassen. Ohne klare Vorgaben zur Strommessung ist eine korrekte Erstattung ab 2026 nicht möglich.

Auch Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler sollten frühzeitig prüfen, ob ihre bestehende Ladeinfrastruktur über einen geeigneten Zähler verfügt oder nachgerüstet werden muss. Digitale Tools und Apps zur automatischen Dokumentation von Ladevorgängen können den Aufwand deutlich reduzieren.

Fazit

Die Neuregelung beendet zwar die bequemen Ladepauschalen, schafft dafür aber erstmals ein einheitliches, transparentes und verbrauchsnahes System. Der Aufwand steigt leicht, dafür wird die Erstattung gerechter und nachvollziehbarer – und kann für Viel­fahrer oder Haushalte mit hohen Strompreisen sogar finanziell vorteilhaft sein.

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