Bevor wir auf die geplante Krypto-Steuer schauen, lohnt sich ein Blick auf die derzeit geltende Regelung. Denn genau diese macht Kryptowährungen für viele private Anleger steuerlich interessant.
Aktuell gilt für private Anleger grundsätzlich: Wer Bitcoin, Ethereum oder andere Kryptowährungen länger als ein Jahr hält, kann einen Gewinn aus dem Verkauf grundsätzlich steuerfrei realisieren. Wird die Kryptowährung dagegen innerhalb eines Jahres nach dem Kauf verkauft, kann der Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sein. Die Besteuerung erfolgt dann grundsätzlich mit dem persönlichen Einkommensteuersatz.
Diese einjährige Haltefrist ist damit ein zentraler Bestandteil der bisherigen Besteuerung von Kryptowährungen. Genau diese Regelung könnte sich künftig ändern.
Nach den derzeit bekannten Plänen soll die bisherige steuerliche Behandlung von Kryptowährungen grundlegend geändert werden. Statt Gewinne aus bestimmten privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG zu behandeln, sollen bestimmte Kryptowerte künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden.
Die entscheidende Folge: Die bisherige Steuerfreiheit nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr würde für neu angeschaffte Kryptowerte entfallen. Gewinne wären dann grundsätzlich unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Vorgesehen ist dabei eine Besteuerung nach den Regeln für Kapitalvermögen mit einem Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Die bekannte Regel „Krypto nach einem Jahr steuerfrei verkaufen“ würde damit für neu angeschaffte Kryptowerte der Vergangenheit angehören, sofern die geplante Neuregelung tatsächlich beschlossen wird.
Wichtig ist aber: Noch ist die neue Krypto-Steuer nicht beschlossen. Der derzeit bekannte Stand basiert auf einem Referentenentwurf beziehungsweise auf Berichten über einen solchen Entwurf. Bis zu einem endgültigen Gesetz können sich Inhalte noch verändern.
Besonders wichtig für Anleger ist die geplante Übergangsregelung.
Nach dem derzeit bekannten Entwurfsstand soll die neue Besteuerung nicht rückwirkend für alle bisherigen Krypto-Käufe gelten. Vorgesehen ist vielmehr, dass die neue Regelung für Kryptowerte greift, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden.
Für bereits vorhandene Bestände soll nach dem derzeitigen Stand weiterhin das bisherige Steuerrecht gelten. Das bedeutet vereinfacht: Bei entsprechenden Altbeständen soll die bisherige einjährige Haltefrist erhalten bleiben.
Gerade bei diesem Punkt sollten Anleger vorsichtig sein. Die geplante Regelung ist noch nicht endgültig beschlossen. Der konkrete Bestandsschutz hängt daher davon ab, welche Fassung am Ende tatsächlich Gesetz wird.
Wer Kryptowährungen besitzt, sollte deshalb seine Anschaffungsdaten, Kaufpreise, Verkäufe und Transaktionen sorgfältig dokumentieren. Das gilt insbesondere dann, wenn mehrere Käufe zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt sind.
Die geplante Änderung würde nicht ausschließlich Nachteile mit sich bringen. Durch die Einordnung als Kapitalvermögen könnten für Krypto-Anlagen künftig auch bestimmte Regeln gelten, die Anleger bereits von anderen Kapitalanlagen kennen.
Dazu gehört nach dem derzeit bekannten Entwurfsstand der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro. Außerdem sollen Verluste aus neuen Kryptogeschäften grundsätzlich in das System der Kapitaleinkünfte einbezogen werden. Auch eine Günstigerprüfung soll vorgesehen sein. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent, könnte dadurch eine niedrigere Besteuerung zum Tragen kommen.
Damit würde die geplante Krypto-Steuer nicht einfach nur die bisherige Steuerregel verschärfen. Gleichzeitig würde sich die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen in mehreren Punkten verändern.
Unabhängig von der geplanten Änderung der Besteuerung gibt es seit 2026 weitere wichtige Entwicklungen bei der steuerlichen Transparenz von Kryptowährungen.
Deutschland hat die europäischen Vorgaben zur DAC 8 umgesetzt. Dabei geht es vor allem um neue Melde- und Informationspflichten für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Die Anbieter müssen bestimmte Informationen zu Nutzern und deren Krypto-Transaktionen an die Steuerverwaltung übermitteln.
Wichtig ist dabei die Unterscheidung: Die neuen Meldepflichten sind keine neue Steuer. Das Bundesfinanzministerium stellt ausdrücklich klar, dass durch die DAC-8-Umsetzung keine neuen Besteuerungstatbestände eingeführt werden. Es geht vielmehr um mehr Transparenz und den automatisierten Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden.
Für Krypto-Anleger bedeutet das praktisch: Eine saubere Dokumentation der eigenen Transaktionen wird immer wichtiger. Wer Bitcoin, Ethereum oder andere Kryptowerte kauft und verkauft, sollte deshalb nachvollziehbar festhalten, wann welche Kryptowährung zu welchem Preis angeschafft und veräußert wurde.
Die geplante Krypto-Steuer könnte die Besteuerung von Bitcoin, Ethereum und anderen Kryptowährungen grundlegend verändern.
Nach dem derzeit bekannten Entwurfsstand soll die einjährige Haltefrist für neu angeschaffte Kryptowerte entfallen. Gewinne könnten künftig unabhängig von der Haltedauer als Kapitaleinkünfte besteuert werden. Vorgesehen sind 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Gleichzeitig sollen unter anderem der Sparer-Pauschbetrag und eine Günstigerprüfung berücksichtigt werden.
Für Kryptowerte, die bis zum 31. Dezember 2026 angeschafft werden, sieht der derzeit bekannte Entwurfsstand einen Bestandsschutz vor. Ob die Regelungen tatsächlich so umgesetzt werden, steht allerdings noch nicht endgültig fest.
Kurz gesagt: Noch gilt die bisherige Rechtslage. Die geplante Krypto-Steuer ist noch kein beschlossenes Gesetz. Anleger sollten deshalb zwischen dem aktuell geltenden Steuerrecht und den geplanten Änderungen unterscheiden und ihre Krypto-Transaktionen sorgfältig dokumentieren.
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